Anzahl im Berichtsjahr bearbeitete Auskunftsbegehren von Kindern: Kontaktbereitschaft des Samenspenders, 2019-2024

SVG-Diagramm 4 3 2 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 1 1 0 0 2 0 0 0 1 0 1 1 1 2 3 4 2019 2020 2021 2022 2023 2024
1
Spender ist mit Kontaktaufnahme einverstanden
2
Spender lehnt Kontaktaufnahme ab
3
Kontaktdaten des Spenders nicht eruierbar
4
Kontaktdaten des Spenders nicht verlangt

 
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Spender ist mit Kontaktaufnahme einverstandenSpender lehnt Kontaktaufnahme abKontaktdaten des Spenders nicht eruierbarKontaktdaten des Spenders nicht verlangt
1234
20190000
20201000
20211000
20221100
20232000
20241011

 
Verlangt ein registriertes Kind beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) Angaben über den Samenspender und sind die Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 oder 2 FMedG erfüllt, so informiert das EAZW den Samenspender über das Auskunftsgesuch. Wenn der Spender einverstanden ist, kann das EAZW dem Kind die aktuellen Kontaktdaten mitteilen. In allen anderen Fällen (Spender wurde nicht gefunden oder lehnt Kontakt ab) hat das Kind Anspruch auf die registrierten Angaben zum Zeitpunkt der Samenspende (Art. 27 Abs 3 FMedG).

 
Quelle: Spenderdatenregister des EAZW.